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P - Z: Public Private Partnership, Restwert, Sale-and-lease-back bis zur Zubehörhaftung

Restwert, Sale-and-lease-back bis zur Zubehörhaftung.

Public Private Partnership
Unter Public Private Partnership (PPP) versteht man die Kooperation von Privatwirtschaft und öffentlicher Hand bei der Realisierung öffentlicher Investitionsvorhaben, insbesondere im Infrastrukturbereich. Angestrebt wird dabei die Realisierung von Effizienzvorteilen, die sich erfahrungsgemäß in einer Größenordnung von 10 bis 25 % der Gesamtkosten bewegen können.

Im Idealfall werden bei der Konzeption von PPP-Projekten alle Phasen einer Investition – Planung, Bau, Finanzierung, Betrieb (einschließlich Instandhaltung) und Verwertung - simultan betrachtet und für eine Beteiligung des privaten Sektors erschlossen. Die mit dem Projekt verbundenen Risiken werden zwischen den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern sachgerecht nach dem Grundsatz aufgeteilt, dass derjenige Partner ein bestimmtes Teilrisiko zu tragen hat, der es am besten beeinflussen bzw. managen kann. Im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs ist für den Einzelfall nachzuweisen, dass PPP im Vergleich zur herkömmlichen Beschaffung tatsächlich die wirtschaftlichere Realisationsvariante darstellt.

Reparaturen
Wie im Falle des Kaufes hat auch bei Finanzierungs-Leasingverträgen der Leasingnehmer alle notwendi-gen Reparaturen und Erhaltungsarbeiten an den Leasingobjekten durchzuführen. Hierzu werden ihm eventuelle Gewährleistungs-, Nacherfüllungs- und Produkthaftungsansprüche des Leasinggebers (als Käufer und Eigentümer des Leasingobjekts) gegenüber dem Lieferanten/Hersteller abgetreten.

Restwert
Als Restwert wird der tatsächliche oder kalkulierte Wert des Leasingobjekts nach Ablauf oder vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrags bezeichnet. Im Wesentlichen sind drei Arten von Restwerten bekannt:

a) Buchtechnischer Restwert: Dies ist der Restbuchwert, der sich nach den buchhalterischen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Leasingvertrags für das Leasingobjekt in der Bilanz ergibt.

b) Kalkulierter Restwert: Beim kalkulierten Restwert gehen Leasingnehmer und Leasinggeber davon aus, dass nach Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit das Leasingobjekt noch einen bestimmten Restwert hat, der sich aus der vereinbarten Nutzung unter Berücksichtigung der zukünftigen Marktpreisentwicklung ergibt.

c) Marktwert: Der Marktwert ist der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes, der bei der jeweiligen Marktlage zum Zeitpunkt der Veräußerung erzielt werden kann.

Rückgabepflicht
Nach Beendigung des Leasingvertrags hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückzugeben. Der Leasinggeber ist nach wie vor juristischer Eigentümer des Leasingobjekts. Kommt der Leasingnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann die Leasinggesellschaft weiterhin Zahlungen der Leasingraten sowie ggf. auch zusätzlich Schadensersatz verlangen.

Sach- und Preisgefahr
Der Leasinggeber hat als Käufer und Eigentümer von Leasingobjekten die Sach- und Preisgefahr (bspw. alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigungen sowie merkantiler Wertminderungen) zu tragen. Der Leasinggeber überträgt im Rahmen des Leasingvertrags die Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen regelmäßig auf den Leasingnehmer. Grund hierfür ist, dass ausschließlich der Leasingnehmer das von ihm ausgesuchte bzw. für ihn gefertigte Objekt nutzt und auf dieses allein tatsächlichen Einfluss hat.

Sale-and-lease-back
Bei der Sale-and-lease-back-Abwicklung kauft die Leasinggesellschaft das Leasingobjekt vom künftigen Leasingnehmer und verleast es diesem anschließend wieder zurück. Dadurch erzielt der Leasingnehmer einen Liquiditätszufluss, verbessert die Bilanzkennzahlen und optimiert die Bilanzstruktur. Hierdurch könnten u. U. auch stille Reserven mobilisiert werden. à Vermieterpfandrecht

Sicherheiten
Grundsätzlich dient dem Leasinggeber das Leasingobjekt als Sicherheit. Je nach Risikoeinschätzung können Zusatzsicherheiten vereinbart werden. Hierzu zählen z.B. Kautionen, Bürgschaften und Garantien.

Sicherungsbestätigung
Mit einer Sicherungsbestätigung informiert eine Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer bzw. Leasinggeber darüber, dass ein bestimmtes Leasingobjekt einen bestimmten Versicherungsschutz hat. Üblicherweise erhält der Leasinggeber nach einer Sicherungsbestätigung dafür einen à Sicherungsschein.

Sicherungsschein
Der Sicherungsschein legt fest, wem Leistungen eines Versicherers im Schadensfall an einem Leasingobjekt zustehen. Regelmäßig werden Sicherungsscheine vom Versicherer auf den Leasinggeber als Objekteigentümer ausgestellt. Der Inhaber des Sicherungsscheins kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

Small-Ticket-Leasing
Vom Small-Ticket-Leasing wird gesprochen, wenn Wirtschaftsgüter mit kleinen Investitionsvolumina im Rahmen von Leasingverträgen genutzt werden. Dies kommt hauptsächlich im Vertriebs-Leasing von Computern und IT-Objekten vor.

Software-Leasing
Gegenstand eines Leasingvertrags können auch Computerprogramme (Software) sein. Bei dem Software-Leasing erwirbt der Leasinggeber vom Lieferanten nicht „Eigentum“ an der Software, sondern ein im Einzelfall näher zu beschreibendes Nutzungsrecht, das er dem Leasingnehmer im Rahmen des Leasingvertrags zur Nutzung überlässt. Das von dem Leasinggeber zu erwerbende Recht muss in diesen Fällen zumindest „eigentumsähnlich“ ausgestaltet sein und das Recht zur Vermietung der Software an den Leasingnehmer beinhalten.
Software kann gemeinsam mit Hardware oder – soweit sie wirtschaftlich selbständig nutzungsfähig ist – auch alleine Gegenstand eines Leasingvertrags sein.

Spezial-Leasing
Wenn ein Leasingobjekt so auf die speziellen Erfordernisse eines einzigen Leasingnehmers zugeschnitten ist, dass es nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, liegt Spezial-Leasing vor. In diesen Fällen erfolgt die steuerliche Zurechnung des Leasingobjekts beim Leasingnehmer.

Teilamortisation
Teilamortisation bedeutet, dass der Leasingnehmer mit den während der unkündbaren à Grundmietzeit des Leasingvertrags geleisteten Zahlungen die Gesamtkosten des Leasinggebers (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Nebenkosten, Finanzierungskosten) nur zum Teil deckt. Zur Sicherstellung der erforderlichen vollen Amortisation der Kosten bei Vertragsende stehen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung.

Totalschaden
Für einen Totalschaden und andere Beschädigungen des Leasingobjekts hat im Mobilien-Leasing der Leasingnehmer einzustehen, in dessen alleiniger Verfügungsgewalt sich das Leasingobjekt während der Dauer des Leasingvertrags befindet. Der Leasingnehmer hat daher das Objekt regelmäßig angemessen zu versichern.

Umtausch
Wenn ein Leasingobjekt während der Dauer des Leasingvertrags gegen ein anderes ausgetauscht werden soll, z.B. um geänderten betrieblichen oder technischen Anforderungen des Leasingnehmers Rechnung zu tragen, kommt es zur sog. Umtauschabrechnung. Auf den Ablösebetrag wird der Verwertungserlös des zurückgegebenen Leasingobjekts angerechnet. Über das neue Leasingobjekt wird ein neuer Leasingvertrag mit neuer Laufzeit abgeschlossen.
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Untervermietung
Der Leasingnehmer ist zur Untervermietung der von ihm geleasten Objekte nur mit Zustimmung der Leasinggesellschaft berechtigt.

Verkehrswert
Der Verkehrswert (sog. gemeine Wert) entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen ist. Dieser Wert ist üblicherweise anzusetzen, wenn ein Leasingnehmer nach Ablauf eines Leasingvertrags das Leasingobjekt vom Leasinggeber kaufen möchte.

Verlängerungsoption/Verlängerungsvertrag
Durch eine Verlängerungsoption kann dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt werden, nach Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrags das Leasingobjekt weiter nutzen zu können. Hierzu werden Verlängerungsverträge mit dem Leasingnehmer abgeschlossen, deren Ausgangspunkt grundsätzlich der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert oder der nicht amortisierte Restwert ist.

Verwertung
Die Verwertung von Leasingobjekten gehört zum Kerngeschäft von Leasinggesellschaften und trägt zu deren Erträgen bei. Die Verwertung der Leasingobjekte erfolgt nach Ablauf des Leasingvertrags, bei Vertragsstörungen oder bei Insolvenz des Leasingnehmers. Die Verwertung kann durch Vermietung oder Verkauf erfolgen.

Vollamortisation
Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasinggebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungs-Leasing garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Vollamortisation. Bei Vollamortisationsverträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasingnehmer garantierten Restwert. Vgl. auch à Teilamortisation.

Zubehörhaftung
Als Zubehör werden bewegliche Sachen bezeichnet, die ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dort dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zur Hauptsache in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Hypothek auf ein Grundstück erstreckt sich beispielsweise auch auf das Zubehör, soweit es im Eigentum des Grundstückseigentümers steht. Beim Leasing kann es in erster Linie bei à Sale and lease back zur Zubehörhaftung kommen. In diesen Fällen benötigt der Leasinggeber die Freigabe-Erklärung eines evtl. Hypothekengläubigers, um lastenfreies Eigentum erwerben zu können.

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